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Unsere AGB's

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen
TSR-Records, Roland Fischer Badenerstrasse 356, 8004 Zürich, Schweiz,
nachstehend TSR-Records genannt. Stand Juli 2014. Änderungen
vorbehalten.


1. Reservation
Auskünfte über die gewünschten Anlagen und das Equipement unter
Telefon 079 430 26 00 oder per E-Mail info@funkmik.ch. Jede definitive
Reservation setzt eine schriftliche Bestätigung der Bestellung voraus.


2. Preise
2.1. Die Nettomietpreise sind je nach Gerätetyp verschieden und können
bei uns nachgefragt werden. In der Regel werden sie im konkreten
Vertrag festgehalten, ansonsten der Kunde die Preise aus vergleichbaren
Mietvertragsabschlüssen der TSR-Records ausdrücklich akzeptiert.
2.2. Die Nettomietpreise verstehen sich in CHF und werden vom Kunden
entrichtet für das Recht, die Geräte entsprechend ihrem Zweck während
der vereinbarten Dauer benutzen zu können.


3. Mietmaterial / Installation / Bedienung
3.1. Der Mieter bestätigt, das Material in einwandfreiem Zustand erhalten
zu haben und über die Bedienung und Installation in Kenntnis gesetzt
worden zu sein sowie über das entsprechende Fachwissen zu verfügen,
sofern er die Geräte selbst oder durch einen Dritten abholt und/oder
zurückbringt und/oder installiert und/oder bedient.
3.2. Falls der Kunde nicht ausdrücklich bei Vertragsabschluss darauf
verzichtet oder nicht in der Lage ist, alle oder einzelne dieser Arbeiten
sorgfältig und fachgerecht selbst auszuführen, werden die Geräte von
der TSR-Records gegen zusätzliche Bezahlung der dafür anfallenden
Kosten geliefert, fachmännisch installiert, fachmännisch bedient und
wieder beim Kunden abgeholt. Die Auswahl der dafür erforderlichen
Personen und Mittel sowie die Bestimmung des erforderlichen Ausmasses
dieser Arbeiten liegt im Ermessen der TSR-Records.


4. Mietdauer
4.1. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag. Die vereinbarte Mietzeit ist
einzuhalten. Werden die Mietobjekte zu spät retourniert, erneut sich der
Mietvertrag stillschweigend um einen Tag und der Mieter ist verpflichtet,
die Mehrkosten gemäss Mietpreisliste zuzüglich einer allfälligen
Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Bei vorzeitiger Rückgabe bzw.
Nichtannahme der Mietgeräte hat der Mieter kein Anspruch auf
Rückerstattung bzw. Erlass der Miete.
4.2. Annulliert der Mieter seine Reservation, betragen die fälligen
Annullierungskosten: bis 60 Tage vor Mietbeginn 5 % des Mietbetrages,
bis 30 Tage vor Mietbeginn 25 % des Mietbetrages, bis 10 Tage vor
Mietbeginn 50 % des Mietbetrages, bis 3 Tage vor Mietbeginn 75 % des
Mietbetrages, danach 100 % des Mietbetrages. Sind durch TSR-Records
bereits Vorbereitungen oder anderweitige Absagen erfolgt, welche die
Annullierungskosten übersteigen, so ist der Mieter verpflichtet, den
tatsächlichen Aufwand zu bezahlen.


5. Zahlungskonditionen
5.1. Die Materialmiete ist in bar beim Abholen oder Retournieren der
Geräte zu bezahlen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Bei
allfälliger Rechnungsstellung behalten wir uns einen entsprechenden
Zuschlag von 5% auf der Gesamtrechnung vor. Dieser Umtriebszuschlag
beträgt jedoch mindestens CHF 30.
5.2. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. Im Falle eines
Zahlungsverzuges beträgt der Verzugszins 12 % p.a.
5.3. TSR-Records ist ausdrücklich berechtigt, ihre Leistung zu
verweigern, wird eine im Einzelvertrag geregelte Zahlungskondition nicht
eingehalten.


6. Erlaubter Gebrauch / Missbrauch
6.1. Die gemieteten Geräte dürfen nur ihrem vorgesehenen Gebrauch
entsprechend verwendet werden. Der Mieter verpflichtet sich dafür zu
sorgen, dass die Mietgeräte vor Beschädigung geschützt und nur mit
angemessener Sorgfalt bedient werden. Der Mieter haftet dem Vermieter
für während der Mietdauer entstandene Beschädigungen jeglicher Art
wie z. B. für Beschädigungen durch Transport, Witterung, Nichteinhalten
der
Netznormen, unsachgemässe Bedienung, Diebstahl oder Verschmutzung.
Er haftet sowohl für selbstverschuldete Schäden, als auch für Schäden
verursacht durch Dritte oder durch höhere Gewalt.
6.2. TSR-Records erbringt die Leistungen, die sie zur Aufrechterhaltung
der Betriebstüchtigkeit (vorbeugende Wartung) und zur Beseitigung von
Störungen durch Reparieren oder Ersetzen von defekten Mietobjekteilen
(Störungsbehebung) als notwendig erachtet. Der Mieter gewährt dem
Vermieter zu diesem Zweck jederzeit und auf erstes Verlangen Zugang zur
Mietsache. Kann das Mietobjekt nicht mehr repariert oder ersetzt
werden, hat der Kunde höchstens Anspruch auf ein gleichwertiges Objekt.
TSR-Records kann die Wartungsleistungen vor Ort oder mittels
Fernwartung erbringen. TSR-Records übernimmt keine Garantie für den
unterbruchslosen Betrieb der Mietobjekte. Dem Mieter selbst ist es bei
Schadenersatzfolge untersagt, ohne schriftliches Einverständnis der
TSR-Records, das Mietobjekt zu reparieren oder reparieren zu lassen.
6.3. Nicht retourniertes oder beschädigtes Material wird zum
Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungspreis zuzüglich
Umtriebsentschädigung dem Mieter in Rechnung gestellt.


7. Bestandesaufnahme bei Rückgabe
Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandesaufnahme und
technischen Kontrolle der Geräte anlässlich deren Rückgabe, anerkennt
er die von der TSR-Records erstellte Bestandesaufnahme.


8. Versicherung
Das Versichern der Mietgeräte samt Zubehör gegen alle Risiken ist die
Sache des Mieters. Auf ausdrücklichen Wunsch schliessen wir eine
Transportversicherung zu Lasten des Mieters ab.


9. Stromanschlüsse
Für die nötige Infrastruktur (Stromanschluss, Witterungsschutz etc.)
sorgt der Mieter. Vereinbarte Netzanschlussnormen sind einzuhalten. Die
Installation durch einen Elektriker ist Sache des Mieters.


10. Eigentum an den Geräten
10.1. Die Mietgeräte mit all ihren Bestandteilen bleiben Eigentum der
TSR-Records.
10.2. Der Mieter muss eine allfällige Pfändung, Retention,
Verarrestierung der Mietsache oder eine Konkurseröffnung über ihn
umgehend mit eingeschriebenem Brief der Vermietern melden und das
zuständige Bereibungs- resp. Konkursamt auf das Eigentum an der
Mietsache hinweisen.


11. Schäden durch die Mietgeräte
Die Vermieterin haftet nicht für Schäden und Störungen, welche durch
die Mietgeräte verursacht werden. Dazu zählt auch die Überschreitung
der zulässigen Lautstärkengrenzwerte (Maximalschalldruckpegel) gemäss
entsprechender Verordnung. Es ist Sache des Mieters, für die nötigen
Bewilligungen, Konzessionen, SUISA-Gebühren und jede Art von Lizenzen
zu sorgen.


12. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder
teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche
Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.


13. Gerichtsstand
Der Vertrag untersteht Schweizer Recht. Ausschliesslich zuständig für
Klagen aus dem Vertragsverhältnis mit TSR-Records ist das Gericht am
Sitz von TSR-Records.

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